Erlaubnisfreie Waffen

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Übersicht

Waffenkompendium, Arten von Schusswaffen, Waffentechnik, Innen und Außenballistik, Flinten und Büchse, Beschusszeichen, Waffenrecht und Definitionen, Was ist Recht?, Waffen, Erlaubnisfreie Waffen, Munition und Kaliber, Aus der Geschichte der Feuerwaffen

Übersicht Recht:
Was ist Recht?, Waffenrecht und Definitionen, Grundlagen für eine Notwehrfähige Situation

Erlaubnisfreie Waffen in Deutschland

Vom Waffengesetz freigestellte Waffen / Geräte

Bogenwaffe.png

Hierunter fallen Gegenstände, bei denen Geschosse mittelbar durch Muskelkraft angetrieben werden, z.B.:

  • Armbrust
  • Pfeil und Bogen
  • Blasrohr

Rechtliche Bestimmungen:

Erwerben, Besitzen:

Frei ohne Altersbegrenzung stimmt nicht

Führen:

Frei ohne Altersbegrenzung stimmt nicht

Schießen:

Frei ohne Altersbegrenzung

Besonderheiten:

Nadelgeschosse (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 der 1. Waffenverordnung) für Blasrohre sind verboten Die Rechtslage für das Verschießen von Farbmarkierungskugeln für Blasrohre ist derzeit ungeklärt

Armbrust

siehe:

Bogen

siehe:

Luftdruck-, Federdruck-, CO2-Waffen

F.png
  • mit Kennzeichen "F" im Fünfeck oder
  • ohne Kennzeichen, aber vor dem 1.1.1970 in den Handel gebracht oder
  • ohne Kennzeichen, aber vor dem 2.4.91 in der ehemaligen DDR gefertigt.
  • unter 7.5J über 7,5J ist eine WBK erforderlich

Rechtliche Bestimmungen:

Erwerben, Besitzen:

  • Erlaubnisfrei ab 18 Jahre

Führen:

  • Waffenschein erforderlich stimmt nicht mehr

Strafbarkeit:

Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis Vergehen bei Verstoß gegen die Waffenscheinpflicht

Besonderheiten:

Schießen nur innerhalb befriedetem Besitztum, wenn das Geschoss dieses nicht verlassen kann Bauartzulassung und Freistellung von Waffenbesitzkarten-Pflicht erlischt bei Abänderungen

Siehe: Pfeilfang

Signalwaffen

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

PTB.png
P35 schreckschuss.png

mit Bauartzulassung nach § 22 Waffengesetz und Zulassungszeichen nach Anlage 1, Abbildung 2, 1. Waffenverordnung (WaffV).

Rechtliche Bestimmungen:

Erwerben, Besitzen:

  • Erlaubnisfrei ab 18 Jahre

Führen:

  • Erlaubnisfrei ab 18 Jahre
  • Mitführen von Personalausweis / Pass erforderlich stimmt nicht
  • Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen

Strafbarkeit:

Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis

Besonderheiten:

Schießen außerhalb befriedetem Besitztum erlaubnispflichtig

(Ausnahme: Notwehr) stimmt nicht Vorsichtig Bauartzulassung und Freistellung erlischt bei Abänderungen

Reizstoffwaffen

BKA.png

Reizstoffsprühgeräte müssen mit BKA-Zulassungszeichen, z.B.:

Rechtliche Bestimmungen:

Erwerben, Besitzen:

Frei ohne Altersbegrenzung stimmt nicht

Führen:

Frei ohne Altersbegrenzung

Besonderheiten:

Verboten ohne BKA-Zulassungszeichen, dann Ordnungswidrigkeit / Vergehen Schlagstöcke mit integriertem Reizstoffsprühgerät sind als Hiebwaffen einzustufen

Verboten 007.png

Reitzgas / Reizstoff

CS-Gasspray:

Sehr beliebt bei Damen,
allerdings ist das Erwerben und Mitführen erst ab dem 16. Lebensjahr gestattet.

Einsatz:

Die Düse auf den Angreifer richten und wie beim Haarspray den Knopf drücken.

  • Dabei sollte man auf die Entfernung zum Gegner und besonders auf die Windrichtung achten, außer bei direkter Berührung, niemals gegen den Wind sprayen.
  • Desweiteren ist CS bei Betrunkenen, Drogenabhänigen und Tieren wirkungslos

Chemische und physikalische Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von CN und CS

CN.png

CN (a-Chloracetophenon)
ist thermisch stabil. Bei Zimmertemperatur ist es fest, es schmilzt bei 58° C. Es kann in Wurfkörpern, Granaten und Patronen verschossen werden, ohne dass es sich zersetzt. Es verdampft erst durch die Explosionswärme, ist somit auch kein eigentliches Gas, sondern ein Aerosol. Es reagiert nicht mit Wasser, wird deshalb auch mit "Wasserwerfern" eingesetzt, ist aber auch in Wasser fast nicht löslich. In organischen Mitteln ist es jedoch gut löslich. In "Wasserwerfern" wird es in einer Lösung dem Wasser beigemischt.

In Lösungsmitteln kann es auch in Spraydosen abgefüllt und so versprüht werden. Diese Sprühdosen nennt man "chemische Keule" (chemical mace, 1965 eingeführt von der General Ordonance Equipment Company, Tochtergesellschaft der Smith & Wesson). Diese Art Gaspistole hat eine Reichweite von bis zu 10 m. (Seit Ende der 90er-Jahre verwendet zumindest die Stadtpolizei Zürich laut eigenen Angaben nur noch Pfeffer-Sprays.)

CS.png

CS (o-Chlorbenzylidenmalodinitril)
ist bei Zimmertemperatur ebenfalls fest, es schmilzt erst bei 95° C. Das CS reagiert langsam mit Wasser, ist deshalb für Wasserwerfer nicht geeignet. Die Anwendung erfolgt ebenfalls als Granaten und Wurfkörper oder in Lösungsmitteln in Sprays. (Seit Ende der 90er-Jahre verwendet zumindest die Stadtpolizei Zürich laut eigegen Angaben jedoch nur noch Pfeffer-Sprays.)

Die Wirkung dieser beiden am häufigsten verwendeten Gase ist in etwa gleich. Es ist aber bekannt, dass vor allem das CS ein besonderes Engegefühl in der Brust macht und die Menschen lähmen kann. Das heisst, dass Betroffene nicht fliehen, sondern im Gasbereich bleiben. CN hingwgen führt eher zu Brechreiz.

Auswirkungen der Tränengase

Physiologisch wirken Tränengase auf sensible Nervenendigungen. Man nimmt an, dass sie biochemisch mit SH-Gruppen von Proteinen eine Reaktion eingehen, die zur Hemmung von verschiedenen Enzymen führt. Tränengase sind Moleküle mit chemischen Doppelbindungen und angelagerten Halogenen (Chlor, Brom, Iod, Fluor, in der Regel Chlor). Je mehr Halogenatome ein Tränengasmolekül trägt, desto mehr verringert sich die tränenerzeugende Wirkung zugunsten von anderen giftigen Wirkungen.

Die Körpereintrittstellen für Tränengas sind:

  • Augenbindehaut
  • Atemwege
  • Haut
  • Magen-Darmtrakt

Kontakt mit Tränengas führt zu:

  • Augenbrennen und Stechen, Tränenfluss, Fremdkörpergefühl und krampfhartem Lidschluss, gefolgt von einer mehrstündigen, vorüber-gehenden Bindehautreizung.
  • Niess- und Hustenreiz, Nasenlaufen, verstärkter Speichelfluss, Mund und Zungenbrennen, Beklemmungsgefühl und Atemnot.
  • Übelkeit, Kopfschmerzen.
  • Hautbrennen, Hautrötung, mit möglicher Blasenbildung.
  • Angstgefühl, Unsicherheit, Lethargie, Müdigkeit, panische Reaktionen.
  • Durchfall, Schmerzen beim Wasserlösen.
  • Bei Testpersonen massive Blutdruckerhöhungen.

Die Auswirkungen sind abhängig von der Konzentration des einwirkenden Gases sowie der Dauer der Einwirkung. Auf Grund dieser mehr oder weniger messbaren Faktoren wird die "Sicherheit" eines solchen Kampfstoffes errechnet. Individuelle Reaktionen können aber in diesen Berechnungen nicht erfasst werden. Die folgende Darstellung gibt eine Uebersicht über diese Messgrössen.

Pfefferspray:

Im Gegensatz zum CS-Spray, fällt Pfefferspray unter das Lebensmittelgesetz und darf daher ohne Altersbeschränkung erworben und geführt werden. Es wirkt auch bei Betrunkenen, Drogenabhänigen und Tieren.

Es darf nur gegen Tiere eingesetzt werden !

Sollten Sie es mitführen dann ausschließlich zur Tierabwehr, bei anderweitigem Einsatz rettet Sie vielleicht §33StGB.

Quellen