Was ist Recht?

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Übersicht Recht

Was ist Recht?, Waffenrecht und Definitionen, Grundlagen für eine Notwehrfähige Situation

Vorwort:

Recht & Gesetz ist ein wirklich trockenes Thema für all jene die noch nie mit „dem Gesetz“ in Konflikt geraten sind. Trotzdem sollte man „seine Rechte“ die einem seit seiner Geburt zustehen kennen und anwenden können. Durch Rechtsunsicherheiten kommt es häufig zum wie nennen wir es einmal Vorauseilendem Gehorsam das wiederum einen den Spaß am Leben vers… kann. Auch in Notwehr oder Notstandssituationen muss man wissen wie weit man als „normal Bürger“ gehen kann ohne Schadensersatzpflichtig (BGB) oder Straffällig (StPO) zu werden. Man muss „sein Recht“ und die Rechtfertigungsgründe kennen die man der Staatsmacht (Polizei / Anwalt/ Richter) vorträgt, sollte man in solch einer Lage befinden.

Was ist „Recht“?

Unter Recht versteht man Normen und Werte einer Gesellschaft. Je fortschrittlicher eine Gesellschaft ist desto ausgeprägter ist ihr Rechtsempfinden. Das Recht regelt das Zusammenlebten der Menschen und die Beziehung zwischen dem Bürger und dem Staat.

Recht teilt sich in privaten & öffentliches Recht

Privates Recht (z.B. Bürgerliches Gesetz). Privates Recht z.B. wirkt in Arbeits- & Kaufverträge. Rechtlich sind Bürger zu Bürger gleichgestellt.

Sollte es zu Rechtsstreitigkeiten kommen so müssen Anwälte bemüht werden.

Um den Bürger vor Willkür des Staates zu schützen wurde bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland das Grundgesetz geschaffen.

öffentliches Recht

Regelt die Beziehung zwischen dem Bürger und dem Staat. Sowie die Beziehungen zwischen Staaten (Friedensverträge, Freundschaftsverträge und vielem mehr).

“Rangfolge der Gesetze“

  • Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
  • Allgemeine Gesetze z.B. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), Strafgesetzbuch StgB.
  • Verordnungen (Bewachungsverordnung)
  • Satzungen (Definition: Satzungen sind Regelwerke der Bundesregierung, der Landesregierung, der Landesvertretung sowie der Städte und Gemeinden sowie in Vereinen)
  • Das Gewohnheitsrecht (Beispiel: Wegerecht)

Das Grundgesetzt (GG)

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Das Grundrecht:
es wird zwischen Menschenrecht und dem Bürgerecht unterschieden Das Menschenrecht gilt für alle Menschen die sich auf dem Gebiet der BRD befinden. Das Bürgerrecht gilt nur für die Bürger der BRD. Bürger ist, wer einen deutschen Personalausweis hat. Dies heißt das sich diese Bürger an die Gesetze der BRD zu halten haben.

Weinige Artikel aus dem Grundgesetz:
Artikel 1 bis 20 sind unveränderbar und stehen unter der „Ewigkeitsklausel“

Art1.
Die Würde des Menschen ist unantastbar Dieser Artikel braucht nicht näher erläutert zu werden. Niemand hat das recht ohne einen Rechtfertigungsgrund körperlichen oder seelischen schaden zuzufügen, oder seine Würde anzugreifen.

Art.2
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit sowie Freiheit.

Wie schon geschrieben ohne einen triftigen Grund darf man niemanden körperlich schädigen töten oder der Freiheit berauben (einsperren oder öffentlich Fesseln). Öffentlich Fesseln z.B. ich binde jemanden (obwohl er oder sie eine Straftat begangen hat öffentlich an einem Lichtmasten verstößt sogar gegen Art.1 Menschenwürde). So wird der der einen Straftäter gestellt hat auch noch bestraft. (Bitte immer daran denken!)

Art.3
Gleichheitsgrundsatz Jeder ist Mensch ist vor dem Gesetz gleich. Jeder Mensch muss gleich behandelt werden auch wenn es schwer fällt. Kann man z.B. einen Menschen nicht leiden (ja so was soll es geben). Darf man ihn nicht Schikanieren.

Art.8
Versammlungsfreiheit schon 2 Leute die sich unterhalten ein gemeinsames Ziel haben und z.B. für etwas demonstrieren gilt schon als Versammlung. Versammlungen sollten immer angekündigt werden. Unfriedliche Versammlungen (mit Waffen). Sind nicht von GG geschützt.

Art.10
Brief und Post und Fernmeldegeheimnis schützt persönliche Informationen, Firmen und Geschäftsgeheimnisse

Art.12
Freiheit der Berufswahl Auf den erste Blick eigentlich ein unsinniger Artikel. Man muss sich allerdings vor Augen halten, das noch vor 200 Jahren Der Bauerssohn immer Bauer, der Schumacher immer Schuhmacher und der Schmied immer Schmied blieb und ein Kind in das Geschäft ohne wählen zu hineingeboren wurde.

Art.13
Unverletzlichkeit der Wohnung Dieses Grundrecht bietet über Art. 2 GG hinaus einen weiteren Schutzkreis. Die eigene Wohnung und auch Geschäfts- und Büroräume (Werkstatt & Industrie) sind unverletzlich und dürfen nur mit einer richterlichen Anordnung z.B.: durchsucht werden. Dies Gilt auch von dem Mann von der GEZ, den man getrost die Türe vor der Nase zuschlagen darf.

Art.14
Eigentum, Erbrecht und Enteignung Das Grundrecht schützt das Eigentum. Eigentum verpflichtet und soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

Definition Eigentum

§903 BGB
Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen steht , mit einer Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. (Hausrecht)

Eigentum ist die uneingeschränkte rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache

Nicht zu verwechseln mit:

Definition Besitz

§854 BGB
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (im Waffenrecht wird dazugeschrieben tatsächliche Gewalt über eine Sache „egal wie“)

Der Besitzer übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache aus.

Eigentümer und Besitzer

können ein und dieselbe Person sein.

(Müssen aber nicht da ein Hauseigentümer Häuser vermieten kann und der Mieter der Besitzer des Hauses wird)

Anmerkung:
Auf den ersten Blick schlecht zu verstehen, Es müssen diese Unterschiede getroffen werden. So kann z.B. Ein Besitz aufgegeben werden (gepachtetes Land). Der Eigentümer über z.B. eines Autos kann das Auto nicht aufgeben und am Straßenrand stehen lassen.

Definition Sache

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Besitzdiener & überlassene Rechte

Der Besitzdiener ist derjenige, der

  • für den Besitzer (nicht für den Eigentümer) ggf. dessen Rechte ausübt (Hausrecht)
  • die tatsächliche Gewalt für den Besitzer ausübt (hat Zugriff auf die Sache)
  • weisungsgebunden ist (z.B.: nach Dienstanweisung) und
  • sozial abhängig ist (eingestellt wurde und Lohnzahlungen erhält)

Der Besitzdiener darf das Hausrecht nur insoweit ausüben, wie es ihm übertragen ist. Er kann also nicht jemanden gegen den Willen des Besitzers vom bewachten Grundstück verweisen.

Die 10 Jedermannsrechte die jeder Bundesbürger wissen sollte:

Rechtfertigungsgründe

StPO

  • 01 Strafprozessordnung StPO § 127 vorläufige Festnahme

StgB

  • 02 Strafgesetzbuch § 32 Notwehr/Nothilfe
  • 03 Strafgesetzbuch § 34 rechtfertigender Notstand
  • 04 Strafgesetzbuch § 35 entschuldigender Notstand

Rechtfertigungsgründe: StPO & StgB schützen vor Strafe

BGB

  • 05 Bürgerliches Gesetzbuch §227 Notwehr/Nothilfe
  • 06 Bürgerlichen Gesetzbuch §228 Verteidigender Notstand (Verteidigungsnotstand)
  • 07 Bürgerliches Gesetzbuch §229 Selbsthilfe (Allgemein)
  • 08 Bürgerliches Gesetzbuch §859 Selbsthilfe des Besitzers
  • 09 Bürgerliches Gesetzbuch §860 Selbsthilfe des Besitzdieners (übertragne Selbsthilferechte)
  • 10 Bürgerliches Gesetzbuch §904 Angriffs Notstand

Rechtfertigungsgründe: im BGB schützen vor Schadenersatz

01 StPO § 127 vorläufige Festnahme

Wird jemand auf frischer Tat betroffen (ertappt/erwischt) oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt (berechtigt), ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Peron durch die Staatsanwaltschaft oder Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach §163b Abs.1

Grundvoraussetzungen sind:

  • auf frischer Tat
  • obrigkeitliche Hilfe ist nicht vor Ort oder nicht verfügbar
  • Fluchtgefahr oder
  • Identität nicht feststellbar

[Fluchtgefahr] >>> und >>> [auf frischer Tat] <<< und <<< [Identität nicht feststellbar]
<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< [und / oder] >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>

02 Stgb § 32 Notwehr/Nothilfe

Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.

03 Stgb § 34 rechtfertigender Notstand

Wer einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse des beeinträchtigten wesendlich überwiegt.

Dies gilt jedoch nur soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Erlaubt unter bestimmten Umständen ein „Vergehen“ zu begehen um eine größere Gefahr abzuwenden oder zu verhindern.

Der Schneesturm – Paragraf
Man bleibt mit seinem Auto im einen Schneesturm liegen. Man droht zu erfrieren wenn man in Auto bleibt. In der Ferne sieht man ein kleines Häuschen und bricht darin ein. In der Feuerstelle macht man sich ein gemütliches Feuer und übersteht die Nacht ohne schaden zu nehmen.

Man ist dort eingebrochen und hat das Haus widerrechtlich betreten. Der entstandene Schaden am Türschloss wiegt allerdings weniger als das gerettete Leben. Man muss allerdings Schadensersatz dem Hausbesitzer leisten oder dem entstandenen Schaden rückgängig machen.

§34 ist eine Rechtfertigung für den Einbruch ins Haus.

04 Stgb § 35 entschuldigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht (z.B.: jemanden Tötet oder dem sichern Tot überlässt), um die Gefahr von sich oder einem Angehörigen (Frau Kind oder Familie) oder einer ihm nahe stehenden Person (Verlobte(r) gilt nicht für Freund(in) oder Bekannte) abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht soweit dem Täter nach Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.

Jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht miot Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umständen an, welche ihm in Absatz 1 entschuldigen würdem so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach §49 Abs, 1 zu mildern.

§35 wird auch gern Schwiegermutter oder Titanic Paragraf genannt
Die Titanic geht unter und du sitzt mit deiner Schwiegermutter auf ein Floß. Deine Frau oder dein Mann ist am ertrinken. Du wirfst deine Schwiegermutter vom Floß um deinen Liebsten zu retten. Und entschuldigst dein Handeln mit § 35 entschuldigender Notstand

05 BGB §227 Notwehr/Nothilfe

Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.

Erklärung:
erforderlich

  • die Verteidigungshandlung muss geboten sein
  • das heißt, dem Angegriffenen ist kein anderes Verhalten zuzumuten
  • die Verhältnismäßigkeit der Mittel muss beachtet werden
  • dass heißt, das mildeste Mittel, das geeignet ist, den Angriff abzuwehren, darf eingestezt werden

gegenwärtiger Angriff

  • der Angriff steht unmittelbar bevor
  • der Angriff findet gerade statt
  • der Angriff dauert noch an

rechtswidriger Angriff

  • Angriff auf Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Ehre oder einem anderen Rechtsgut

Nothilfe

  • ist die Notwehr zu Gunsten eines Dritten
  • es muss die „erfragt werden“ ob man Nothilfe leisten soll oder nicht

Siehe: Grundlagen für eine Notwehrfähige Situation

putativ Notwehr / Notwehrexzess

putativ Notwehr: irrtümlich angenommene Notwehrhandlung

Notwehrexzess: wenn man aus Angst und schrecken nicht der Herr seiner Sinne war und selbst nachdem die Notwehrsituation vorüber war weiter Gewalt anwendet.

Dies sind Entschuldigungsgründe und keine Rechtfertigungsgründe! Für diese Handlungen kann man und wird man vor dem Gericht bestraft! Nur: Angst und schrecken nicht der Herr seiner Sinne wirken auf Strafen mildernd ein!

06 BGB §228 Verteidigender Notstand (Verteidigungsnotstand)

Oder defensiver Notstand
Wer eine Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr selbst verschuldet, so ist es zum Schadenersatz verpflichtet.

[Gefahr] >>>geht von der >>>[Sache (z.B. einem Tier)]<<<[beschädigen, zerstören]

Tiere werden im BGB als eine Sache behandelt, da man sonst Tiere nicht verkaufen könnte. Tiere fallen ansonsten unter das Tierschutzgesetzt!

Beispiel:
Ein Wachmann sieht ein Baby in einem Auto, Das Auto steht in der prallen Sonne und das Kind droht zu verdursten (überhitzen bzw. zu sterben). So darf der Wachmann die Scheibe des Autos einschlagen um das Kind zu retten. Der Wachmann muss keinen Schadensersatz an den Besitzer des Autos leisten.

Erklärung

  • beschädigen = reparabler Schaden
  • zerstören = irreparablen Schaden (nicht mehr zu reparieren)

nicht außer Verhältnis

  • der Schaden darf nicht größer sein, als der Schaden, der eintreten könnte, wenn nicht reagiert werden würde

07 BGB §229 Selbsthilfe (Allgemein)

§229 Erlaubte Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache

  • wegnimmt
  • zerstört
  • oder beschädigt

oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten (dem Dieb), welcher der Flucht verdächtig ist,

  • festnimmt

oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die diese zu dulden verpflichtet ist beseitigt, handelt nicht rechtswidrig, wenn obrigkeitliche Hilfe (Polizei) nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder erschwert werde.

Also darf ich bei: §229 Erlaubte Selbsthilfe

  • dem Täter oder Dieb eine Sache die er entwendet hat wegnehmen beschädigen oder zerstören
  • den Täter (Verpflichteter) festnehmen / bzw. festhalten
  • seinen Widerstand brechen = Gewalt anwenden

Verpflichteter (nur im BGB) = der Täter / Dieb ist verpflichtet die entwendete Sache herauszugeben oder bei Beschädigung Schadenersatz zu leisten

Vorrausetzung für §229 Erlaubte Selbsthilfe

  • bei einem einklagbaren, privatrechtlichen Anspruch
  • kein Gericht erreichbar oder keine Polizei in der Nähe ist. (richtig man kann den Verpflichteten auch in ein Gerichtsgebäude verbringen wenn es Gerichtsgebäude in der Nähe ist)
  • sofortiges Handeln notwendig ist, da sonst der Verpflichtete entkommt (also Fluchtgefahr besteht)

Alle Vorraussetzungen müssen erfüllt sein um die Erlaubte Selbsthilfe anzuwenden!

08 BGB §859 Selbsthilfe des Besitzers

Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Besitzwehr).

Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

859BGB.png

Verbotene Eigenmacht

  • Verboten: nicht erlaubtes
  • Eigenmacht: etwas eigenmächtig also selbstständig aus eigenem willen tun.

Besitzstörung
kann schon auftreten wenn man seinen Fuß auf ein Fremdes Grundstück setzt

Besitzentzug
kann schon auftreten wenn man ein Auto zupackt und der Besitzer es aus diesem Grunde nicht nutzen kann

09 BGB §860 Selbsthilfe des Besitzdieners

(übertragne Selbsthilferechte)

Zur Ausübung der dem Besitzer nach $ 859 BGB zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach §855 BGB für den Besitzer (Besitzdiener) ausübt.

10 BGB §904 Angriffs Notstand

Oder aggressiver Notstand
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zu Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer der Sache kann Ersatz der ihm entstanden Schadens verlangen.

[erlaubter Eingriff in fremdes Eigentum]>>>>[Eigentümer muss Eingriff dulden]<<<<[Eigentümer kann Schadenersatz verlangen]

Der Zaunlattenparagraf
Ein Mann geht durch eine Kleingartensiedlung und wird von einem streunenden Hund angegriffen. Der Mann reißt eine Latte aus einem Zaun und schlägt den Hund tot. Der Besitzer des Zaunes muss diese Handlung zulassen, kann aber von dem Mann Schadenersatz verlangen. Sollte der Hundebesitzer ausfindig gemacht werden sollen, so kann der Mann die Schadenersatzforderung an den Hundebesitzer weiter reichen.

Siehe: http://www.mediation-wittenberg.de/

Autor: André Pohle