Erlaubnisfreie Waffen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. April 2021, 08:27 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Übersicht
Waffenkompendium, Arten von Schusswaffen, Waffentechnik, Innen und Außenballistik, Flinten und Büchse, Beschusszeichen, Waffenrecht und Definitionen, Was ist Recht?, Waffen, Erlaubnisfreie Waffen, Munition und Kaliber, Aus der Geschichte der Feuerwaffen
Übersicht Recht:
Was ist Recht?, Waffenrecht und Definitionen, Grundlagen für eine Notwehrfähige Situation
Erlaubnisfreie Waffen in Deutschland
Vom Waffengesetz freigestellte Waffen / Geräte
Hierunter fallen Gegenstände, bei denen Geschosse mittelbar durch Muskelkraft angetrieben werden, z.B.:
- Armbrust
- Pfeil und Bogen
- Blasrohr
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Frei ohne Altersbegrenzung stimmt nicht
Führen:
Frei ohne Altersbegrenzung stimmt nicht
Schießen:
Frei ohne Altersbegrenzung
Besonderheiten:
Nadelgeschosse (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 der 1. Waffenverordnung) für Blasrohre sind verboten Die Rechtslage für das Verschießen von Farbmarkierungskugeln für Blasrohre ist derzeit ungeklärt
Armbrust
siehe:
Bogen
siehe:
Luftdruck-, Federdruck-, CO2-Waffen
- mit Kennzeichen "F" im Fünfeck oder
- ohne Kennzeichen, aber vor dem 1.1.1970 in den Handel gebracht oder
- ohne Kennzeichen, aber vor dem 2.4.91 in der ehemaligen DDR gefertigt.
- unter 7.5J über 7,5J ist eine WBK erforderlich
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
- Erlaubnisfrei ab 18 Jahre
Führen:
- Waffenschein erforderlich stimmt nicht mehr
Strafbarkeit:
Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis Vergehen bei Verstoß gegen die Waffenscheinpflicht
Besonderheiten:
Schießen nur innerhalb befriedetem Besitztum, wenn das Geschoss dieses nicht verlassen kann Bauartzulassung und Freistellung von Waffenbesitzkarten-Pflicht erlischt bei Abänderungen
Siehe: Pfeilfang
Signalwaffen
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
mit Bauartzulassung nach § 22 Waffengesetz und Zulassungszeichen nach Anlage 1, Abbildung 2, 1. Waffenverordnung (WaffV).
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
- Erlaubnisfrei ab 18 Jahre
Führen:
- Erlaubnisfrei ab 18 Jahre
- Mitführen von Personalausweis / Pass erforderlich stimmt nicht
- Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen
Strafbarkeit:
Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen das Alterserfordernis
Besonderheiten:
Schießen außerhalb befriedetem Besitztum erlaubnispflichtig
(Ausnahme: Notwehr) stimmt nicht Vorsichtig Bauartzulassung und Freistellung erlischt bei Abänderungen
Reizstoffwaffen
Reizstoffsprühgeräte müssen mit BKA-Zulassungszeichen, z.B.:
Rechtliche Bestimmungen:
Erwerben, Besitzen:
Frei ohne Altersbegrenzung stimmt nicht
Führen:
Frei ohne Altersbegrenzung
Besonderheiten:
Verboten ohne BKA-Zulassungszeichen, dann Ordnungswidrigkeit / Vergehen Schlagstöcke mit integriertem Reizstoffsprühgerät sind als Hiebwaffen einzustufen
Reitzgas / Reizstoff
CS-Gasspray:
Sehr beliebt bei Damen,
allerdings ist das Erwerben und Mitführen erst ab dem 16. Lebensjahr gestattet.
Einsatz:
Die Düse auf den Angreifer richten und wie beim Haarspray den Knopf drücken.
- Dabei sollte man auf die Entfernung zum Gegner und besonders auf die Windrichtung achten, außer bei direkter Berührung, niemals gegen den Wind sprayen.
- Desweiteren ist CS bei Betrunkenen, Drogenabhänigen und Tieren wirkungslos
Chemische und physikalische Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von CN und CS
CN (a-Chloracetophenon)
ist thermisch stabil. Bei Zimmertemperatur ist es fest, es schmilzt bei 58° C. Es kann in Wurfkörpern, Granaten und Patronen verschossen werden, ohne dass es sich zersetzt. Es verdampft erst durch die Explosionswärme, ist somit auch kein eigentliches Gas, sondern ein Aerosol. Es reagiert nicht mit Wasser, wird deshalb auch mit "Wasserwerfern" eingesetzt, ist aber auch in Wasser fast nicht löslich. In organischen Mitteln ist es jedoch gut löslich. In "Wasserwerfern" wird es in einer Lösung dem Wasser beigemischt.
In Lösungsmitteln kann es auch in Spraydosen abgefüllt und so versprüht werden. Diese Sprühdosen nennt man "chemische Keule" (chemical mace, 1965 eingeführt von der General Ordonance Equipment Company, Tochtergesellschaft der Smith & Wesson). Diese Art Gaspistole hat eine Reichweite von bis zu 10 m. (Seit Ende der 90er-Jahre verwendet zumindest die Stadtpolizei Zürich laut eigenen Angaben nur noch Pfeffer-Sprays.)
CS (o-Chlorbenzylidenmalodinitril)
ist bei Zimmertemperatur ebenfalls fest, es schmilzt erst bei 95° C. Das CS reagiert langsam mit Wasser, ist deshalb für Wasserwerfer nicht geeignet. Die Anwendung erfolgt ebenfalls als Granaten und Wurfkörper oder in Lösungsmitteln in Sprays. (Seit Ende der 90er-Jahre verwendet zumindest die Stadtpolizei Zürich laut eigegen Angaben jedoch nur noch Pfeffer-Sprays.)
Die Wirkung dieser beiden am häufigsten verwendeten Gase ist in etwa gleich. Es ist aber bekannt, dass vor allem das CS ein besonderes Engegefühl in der Brust macht und die Menschen lähmen kann. Das heisst, dass Betroffene nicht fliehen, sondern im Gasbereich bleiben. CN hingwgen führt eher zu Brechreiz.
Auswirkungen der Tränengase
Physiologisch wirken Tränengase auf sensible Nervenendigungen. Man nimmt an, dass sie biochemisch mit SH-Gruppen von Proteinen eine Reaktion eingehen, die zur Hemmung von verschiedenen Enzymen führt. Tränengase sind Moleküle mit chemischen Doppelbindungen und angelagerten Halogenen (Chlor, Brom, Iod, Fluor, in der Regel Chlor). Je mehr Halogenatome ein Tränengasmolekül trägt, desto mehr verringert sich die tränenerzeugende Wirkung zugunsten von anderen giftigen Wirkungen.
Die Körpereintrittstellen für Tränengas sind:
- Augenbindehaut
- Atemwege
- Haut
- Magen-Darmtrakt
Kontakt mit Tränengas führt zu:
- Augenbrennen und Stechen, Tränenfluss, Fremdkörpergefühl und krampfhartem Lidschluss, gefolgt von einer mehrstündigen, vorüber-gehenden Bindehautreizung.
- Niess- und Hustenreiz, Nasenlaufen, verstärkter Speichelfluss, Mund und Zungenbrennen, Beklemmungsgefühl und Atemnot.
- Übelkeit, Kopfschmerzen.
- Hautbrennen, Hautrötung, mit möglicher Blasenbildung.
- Angstgefühl, Unsicherheit, Lethargie, Müdigkeit, panische Reaktionen.
- Durchfall, Schmerzen beim Wasserlösen.
- Bei Testpersonen massive Blutdruckerhöhungen.
Die Auswirkungen sind abhängig von der Konzentration des einwirkenden Gases sowie der Dauer der Einwirkung. Auf Grund dieser mehr oder weniger messbaren Faktoren wird die "Sicherheit" eines solchen Kampfstoffes errechnet. Individuelle Reaktionen können aber in diesen Berechnungen nicht erfasst werden. Die folgende Darstellung gibt eine Uebersicht über diese Messgrössen.
Pfefferspray:
Im Gegensatz zum CS-Spray, fällt Pfefferspray unter das Lebensmittelgesetz und darf daher ohne Altersbeschränkung erworben und geführt werden. Es wirkt auch bei Betrunkenen, Drogenabhänigen und Tieren.
Es darf nur gegen Tiere eingesetzt werden !
Sollten Sie es mitführen dann ausschließlich zur Tierabwehr, bei anderweitigem Einsatz rettet Sie vielleicht §33StGB.