Waffenrecht und Definitionen: Unterschied zwischen den Versionen
K (Schützte „Waffenrecht und Definitionen“ ([Bearbeiten=Nur automatisch bestätigten Benutzern erlauben] (unbeschränkt) [Verschieben=Nur automatisch bestätigten Benutzern erlauben] (unbeschränkt))) |
|
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 8. April 2021, 08:26 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Übersicht
Waffenkompendium, Arten von Schusswaffen, Waffentechnik, Innen und Außenballistik, Flinten und Büchse, Beschusszeichen, Waffenrecht und Definitionen, Was ist Recht?, Waffen, Erlaubnisfreie Waffen, Munition und Kaliber, Aus der Geschichte der Feuerwaffen
Übersicht Recht:
Was ist Recht?, Waffenrecht und Definitionen, Grundlagen für eine Notwehrfähige Situation
Schusswaffen
sind Vorrichtungen, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.[1]
Technisch gesehen gehören Schusswaffen zu den Rohrwaffen. Während z. B. auch das Blasrohr zu den Rohrwaffen zählt, so wird dieser Begriff in der Praxis doch hauptsächlich für militärische Geschütze (Rohrartillerie, Panzerrohr) benutzt.
Den Schusswaffen gleich stehen tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrust).
Das Waffengesetz (WaffG) der Bundesrepublik Deutschland definiert den Waffenbegriff und regelt den Umgang mit Waffen.
Für militärische Zwecke konstruierte Schusswaffen werden durch das Kriegswaffenkontrollgesetz reglementiert.
10.1.8 Verbotene Gegenstände
- Gibt es Schusswaffen oder sonstige Gegenstände, die nicht erworben, besessen und überlassen werden dürfen?
• Ja, die sogenannten verbotenen Gegenstände.
- Nennen Sie einige dieser Gegenstände.
• z.B. Schusswaffen, die über den üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können, Schusswaffen, die zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind, Schusswaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet sind, Schusswaffen, die vollautomatische Selbstladewaffen sind, Schusswaffen oder Waffenattrap¬pen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, Revolver- und Pistolenmunition mit Geschossen, die einen Spreng- oder Brandsatz oder einen harten Metallkern enthalten, Geschosse mit Betäubungsstoffen, Hohlspitzgeschosse und Teilmantel. geschosse mit Sollbruchstellen für Pistolen- u. Revolvermunition, Nadel¬geschosse, Präzisionsschleudern, Armstützen und vergleichbare Vorrich¬tungen für diese Geräte, sonstige Schleudern mit einer Spannenergie von mehr als 23 Joule.
- Gehören Schalldämpfer zu den verbotenen Gegenständen?
• Nein! Sie sind aber erlaubnispflichtig.
Siehe: Waffenkompendium
Verbotene Gegenstände
§40WaffG.
§40Abs.1WaffG :
Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern.
Da es kein Gesetz ohne eine Ausnahme gibt und um Missverständnisse zu vermeiden zitiere ich nun den Absatz 4 des §40WaffG.
§40Abs.4WaffG:
Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die Öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Wie Sie sich zu Verhalten haben, sollten Sie in Besitz eines solchen Gegenstandes kommen, ist im Absatz 5 des §40WaffG geregelt.
§40Abs.5WaffG
Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden ist.
http://www.selbstschutztech.de/42055/42902.html
http://www.schooloffice-sh.de/archiv/texte/w/waffen_jugendtypische/
MorgensternRechtliche Bestimmungen: Strafbarkeit: Vergehen ButterflymesserRechtliche Bestimmungen: Strafbarkeit: Vergehen FaustmesserRechtliche Bestimmungen: Strafbarkeit: Vergehen Springmesserob mit nach vorne oder seitwärts herausspringender Klinge, sind in Deutschland verbotene Gegenstände, ausgenommen Springmesser mit seitlich herausspringender Klinge, deren Klinge
Davon unberührt bleiben letztgenannte Springmesser Waffen im Sinne des Waffengesetz in Deutschland, womit der Besitz ein Mindestalter von 18 Jahren voraussetzt. Rechtliche Bestimmungen: Strafbarkeit: Vergehen WurfsternRechtliche Bestimmungen: Strafbarkeit: Vergehen Nunchaku oder WürgeholzRechtliche Bestimmungen: Strafbarkeit: Vergehen Besonderheiten: |
TotschlägerRechtliche Bestimmungen: Strafbarkeit: Vergehen Teleskopstahlruteleer SchlagringBild kommt noch Rechtliche Bestimmungen: Strafbarkeit: Vergehen Pumpgun mit PistolengriffSchalldämpferAutomatische WaffenNachtsichtgeräte
| |
Muss noch bearbeitet werden!
- Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
- Luftdruck-, Federdruck-, CO2-Waffen
- Farbmarkierungswaffen-Pistolenform
- Farbmarkierungswaffen-Gewehrform
- Soft-Air-Waffen (Federdruck- / Flon-Gas)
- Spielzeugschusswaffen
- Waffenattrappen / Nachbildungen
- Reizstoffsprühgeräte
- Tierabwehrspray (Pfefferspray)
- Elektroschockgeräte
- Messer
- Hiebwaffen
- Selbstgefertigte Hiebwaffen
- Verbotene Hieb- und Stoßwaffen
- Baseballschläger
- Würgeholz (Nunchaku)
- Tragbare Schleudern
- Wurfsterne (Shuriken)
- Vom Waffengesetz freigestellte Waffen / Geräte
- Besonderer Fingerschmuck
- Laserpointer
- Pyrotechnische Munition
- Pyrotechnische Gegenstände / Feuerwerkskörper