Grundlagen für eine Notwehrfähige Situation

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Was ist Recht?, Waffenrecht und Definitionen, Grundlagen für eine Notwehrfähige Situation


Grundlagen für eine Notwehrfähige Situation

h.M. sog. dualistische Notwehrkonzeption, Notwehrhandlung verteidigt nicht nur angegriffenes Rechtsgut (individualrechtl. Selbstschutzprinzip), sondern dient zugleich der Verteidigung der Rechtsordnung (Rechtsbewährungsprinzip) --> daher: Keine Güterabwägung (anders in §§ 228, 904 BGB, 34 StGB)!

Voraussetzungen:

Merke: Notwehr geht nur gegen Menschen und Notstand von Tieren / Natur oder Sachen

  • Der Angriff: jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter

Güter. Nach h.M. kein final-aggressives (=vorsätzliches) Verhalten erforderlich, aber Handlungsqualität notwendig.

  • Tierangriffe § 32 (-), aber §§ 228 BGB, 34 StGB möglich, es sei denn, sie werden als Werkzeug eines menschlichen Angriffs benutzt. Unterlassen kann nach h.M.

Angriff sein, wenn Garantenstellung § 13 besteht.

  • Notwehrfähig sind Individualrechtsgüter, str. etwa Recht am Gemeingebrauch (Parklückenfälle), nicht: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
  • Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert (nicht bloß bis zur Vollendung, sondern bis zu Beendigung, wenn Angriff in Straftatbestand besteht --> gegen mit der Beute fliehenden Dieb Notwehr zulässig!).
  • Gegenwärtigkeit in § 32 enger als in § 34 --> Dauergefahr § 32 (-) Häufiger Klausurenschwerpunkt - Stichwort „Spanner-“, „Haustyrannenfall“!
  • Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.

Rechtswidriger Angriff muß keinen Straftatbestand erfüllen, darf aber seinerseits nicht durch Rechtfertigungsgrund gedeckt sein --> „keine Notwehr gegen Notwehr“ ( auch nicht gegenüber § 34 etc.). H.M. Drohender Erfolgsunwert für RW hinreichend, a.A. verlangt darüber hinaus Handlungs-/Verhaltensunwert des Angriffs. Wichtig: Notwehrhandlung muß sich gegen Angreifer u. nicht gegen Rechtsgüter Dritter richten („keine Drittwirkung der Notwehr“).

  • Erforderlichkeit: Notwehrhandlung muß zur Angriffsabwehr geeignet sein und unter

mehreren gleichermaßen geeigneten das relativ mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel sein.

  • Geeignetheit: Maßnahme muß dazu in der Lage sein, Angriff zu beenden o. ihm

wenigstens ein Hindernis in den Weg zu legen

  • Relativ mildestes (oder das mildeste Mittel) Gegenmittel. Ist die konkrete Verteidigungshandlung erforderlich, so ist es auch der durch sie eingetretene Erfolg, sei

er auch noch so schwer (Angreifer trägt das Folgenrisiko).

  • Der Angegriffene muß sich nicht auf das Risiko einer unzureichenden Abwehrhandlung einlassen, keine Ausweichpflicht („schimpfliche Flucht“) --> „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“
  • Schußwaffeneinsatz! Grds. abgestufter Einsatz Androhung – Warnschuß – Schuß in untere

Körperpartien, aber: entscheidend „konkrete Kampflage“, ggfls. auch direkt lebensgefährl. Einsatz.

  • Gebotenheit § 32 I: sozialethische, normative Einschränkungen
  • Bagatellangriffe („Unfugabwehr“) – aber tlw. (wohl zu Recht) schon Angriff (-) (s.o.).
  • krasses Missverhältnis („Kirschendieb“/gelähmter Gartenbesitzer-Fall).
  • Angriff schuldlos Handelnder (Kinder § 19, ersichtlich Irrende, Geisteskranke, sinnlos Betrunkene)
  • enge persönliche Beziehungen
  • Sonderproblem: „Notwehrprovokation“ – h.M. bei Absichtsprovokation § 32 (-) (unterschiedl. dogmatische Begründung), bei sonst vorwerfbarer (sozial indadäquat? rechtswidrig? str.) Herbeiführung der Notwehrlage vorrangig Ausweichen, sonst Schutzwehr, nur als ultima ratio Trutzwehr.


Quelle: http://jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Strafrecht4/AG_Thomas_Grosse_-_Wilde/UE_-_Notwehr_SS_2009.pdf